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Verbindliche Sicherheits- und
Nutzungsbelehrung
für die Vermietung von Anhängern


Diese Belehrung ist vor jeder Nutzung zwingend zu lesen und zu beachten.


1. Allgemeines / Verbindlichkeit


Der nachfolgend belehrte Mieter bestätigt mit der Übernahme und Nutzung des Anhängers, dass er diese Sicherheits- und Nutzungsbelehrung vollständig gelesen, verstanden und akzeptiert hat.
Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrs￾Ordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der Vorschriften zur Ladungssicherung, ist zwingend erforderlich.


2. Persönliche und fahrzeugseitige Voraussetzungen


Der Mieter stellt sicher, dass:


• der Fahrzeugführer im Besitz einer gültigen und ausreichenden Fahrerlaubnis für das jeweilige Gespann ist,
• das Zugfahrzeug technisch und rechtlich für den Betrieb mit dem gemieteten Anhänger geeignet ist,
• insbesondere zulässige Anhängelast, Stützlast sowie zulässiges Gesamtgewicht von Zugfahrzeug, Anhänger

und Gespann nicht überschritten werden.


Ein Verstoß hiergegen erfolgt auf eigene Verantwortung des Mieters.


3. An- und Abkuppeln des Anhängers


Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger fachgerecht an- und abzukuppeln.


Insbesondere ist sicherzustellen:
• vollständiges und korrektes Aufsetzen der Kupplung auf den Kugelkopf,
• ordnungsgemäße Verriegelung der Kupplung,
• sachgerechte Befestigung des Abreißseils an einer dafür vorgesehenen Öse des Zugfahrzeugs,
• ordnungsgemäßer Anschluss der elektrischen Verbindung,
• vollständiges Hochkurbeln und Sichern des Stützrades vor Fahrtantritt.


Eine unzureichende Sicherung stellt einen erheblichen Sicherheitsmangel dar und ist 
unzulässig.


4. Beladung des Anhängers


Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger ausschließlich sachgerecht zu beladen.


Dabei gilt insbesondere:
• Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf nicht überschritten werden.
• Die Ladung ist gleichmäßig zu verteilen.
• Schwere Lasten sind möglichst tief und in Achsnähe zu positionieren.
• Die vorgeschriebene Stützlast ist einzuhalten.
• Eine hecklastige oder einseitige Beladung ist unzulässig.


Überstehende Ladung ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen und mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung erlaubt.


5. Ladungssicherung (Pflicht)


Die Ladung ist gemäß § 22 StVO so zu sichern, dass sie selbst bei:
• Vollbremsung,
• plötzlichen Ausweichbewegungen,
• Kurvenfahrt
nicht verrutschen, umfallen, rollen oder herabfallen kann.
Hierzu sind ausschließlich geeignete und zugelassene Zurrmittel (z. B. Zurrgurte) zu verwenden.
Seile, Spanngummis oder ungeeignete Hilfsmittel sind nicht zulässig.
Der Mieter hat die Ladungssicherung vor Fahrtantritt sowie nach kurzer Fahrstrecke zu 
überprüfen und ggf. nachzuspannen.


6. Betrieb im Straßenverkehr


Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger vorschriftsmäßig zu führen.


Insbesondere sind zu beachten:
• die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit,
• der verlängerte Bremsweg,
• ein verändertes Fahr- und Kurvenverhalten,
• besondere Vorsicht bei Seitenwind, Nässe und Gefälle.
Rückwärtsfahrten sind nur mit erhöhter Aufmerksamkeit durchzuführen.


7. Kontrollpflicht vor Fahrtantritt


Vor jeder Fahrt hat der Mieter eigenverantwortlich zu prüfen:
• ordnungsgemäßen Zustand der Reifen,
• Funktion sämtlicher Beleuchtungseinrichtungen,
• sicheren Sitz der Anhängerkupplung,
• ordnungsgemäße Ladungssicherung,
• korrekte und sichtbare Anbringung des Kennzeichens.


Festgestellte Mängel sind unverzüglich vor Fahrtantritt zu beseitigen.


8. Haftung und Verantwortung


Während der gesamten Mietdauer trägt der Mieter die alleinige Verantwortung für:
• die ordnungsgemäße Nutzung des Anhängers,
• die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften,
• die korrekte Beladung und Ladungssicherung.


Der Vermieter haftet nicht für Schäden, Bußgelder, Strafen oder Folgeschäden, die aus 
einer unsachgemäßen, rechtswidrigen oder fahrlässigen Nutzung des Anhängers 
resultieren, soweit gesetzlich zulässig.


9. Bestätigung des Mieters


Mit der Nutzung des Anhängers bestätigt der Mieter ausdrücklich:
• diese Belehrung vollständig erhalten zu haben,
• deren Inhalt verstanden zu haben,
• die genannten Pflichten einzuhalten,
• die Verantwortung für den sicheren Betrieb zu übernehmen.

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